Magazin Gesellschaft

Unternehmen auf der Anklagebank

Unternehmensstrafrecht
Für große Unternehmen können milliardenschwere Strafzahlungen verhängt werden. © csr-reporter mit Material von Ryoji Iwata/ Unsplash und OpenClipart-Vectors/ Pixabay

Bundesjustizministerin Christine Lambrecht hat am Mittwoch einen Referentenentwurf für ein mögliches Unternehmensstrafrecht vorgelegt. Das nennt sich zwar Gesetz zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft, folgt aber der schon seit einiger Zeit erhobenen Forderung nach einem Strafrecht für Unternehmen.

Was bislang nur als Ordnungswidrigkeit geahndet werden konnte, könnte für Unternehmen zukünftig strafrechtliche Folgen haben. Bundesjustizministerin Christine Lambrecht hat am Mittwoch einen Referentenentwurf für ein deutsches Unternehmensstrafrecht vorgelegt. Einen ersten Entwurf gab es bereits im vergangenen Sommer. Passiert ist dann erstmal nichts. Vor wenigen Wochen einigten sich dann die Koalitionsspitzen bei strittigen Punkten und ebneten damit den Weg für den jetzigen Referentenentwurf.

Sanktion statt Strafe

Unstimmigkeiten gab es schon bei der Bezeichnung des Gesetzes und einzelnen Wortlauten. Quasi ein Strafrecht in dem der Begriff Strafe nicht vorkommen soll. So lautet der aktuelle Entwurf auch „Gesetz zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft“. Das eigentliche Gesetzt wird dann aber doch „Gesetz zur Sanktionierung von verbandsbezogenen Straftaten“ heißen und umfasst nun 68 Paragrafen. In einer ersten Reaktion sprach der Augsburger Strafrechtler Prof. Michael Kubiciel via Twitter von einem rechtshistorisch bedeutsamen Tag.

Darin will Lambrecht einen Umstand beseitigen, der in der Vergangenheit immer wieder zu heißen Kontroversen geführt hat. Unternehmenskriminalität, also beispielsweise Betrug, Umweltvergehen oder Korruption, sollen demnach zu empfindlicheren Sanktionen führen können, als es mit den Mitteln des Ordnungswidrigkeitenrechts möglich war. Zukünftig sollen sich Geldsanktionen an der Größe und Wirtschaftskraft des Unternehmens orientieren. So werden bei einer vorsätzlichen Tat mindestens 1.000 Euro fällig und maximal 10 Millionen Euro. Bei einer fahrlässigen Tat jeweils die Hälfte. Das entspricht dem bisherigen Rahmen des Ordnungswidrigkeitenrechts. Für große Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 100 Millionen Euro können allerdings Strafzahlungen bis zu 10 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes verhängt werden. Für große multinationale Konzernen können das schnell ein paar Milliarden Euro sein.

Keine Todesstrafe für Unternehmen

Die ursprünglich einmal vorgesehen Maximalstrafe, eine Unternehmensauflösung ist im aktuellen Entwurf nicht mehr zu finden. „Als Union haben wir erreicht, dass die Verbandsauflösung aus dem Katalog der Sanktionen gestrichen wurde. Ein solche „Todesstrafe“ für Unternehmen wäre nicht nur unverhältnismäßig gewesen, sondern hätte am Ende die Falschen, nämlich Mitarbeiter, Aktionäre und Kunden getroffen“, so der rechts- und verbraucherpolitischen Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion Jan-Marco Luczak.

„Der Entwurf verfolgt das Ziel, die Sanktionierung von Verbänden, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, auf eine eigenständige gesetzliche Grundlage zu stellen, sie dem Legalitätsprinzip zu unterwerfen und durch ein verbessertes Instrumentarium eine angemessene Ahndung von Verbandstaten zu ermöglichen“, heißt es im Referentenentwurf. Zukünftig muss die Staatsanwaltschaft also ermitteln, wenn sie Kenntnis von einer möglichen Straftat erlangt. Von dieser Regelung ausgenommen sind gemeinnützige Verbände, deren Zweck kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist.

Mehrheit der Unternehmen verhält sich rechtstreu

Der zunächst etwas verwirrend erscheinende Begriff der Verbände meint juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, nicht rechtsfähige Vereine und rechtsfähige Personengesellschaften. Als Leitungspersonen sind vertretungsberechtigte Personen, bzw. Mitglieder vertretungsberechtigter Organe dieser Verbände definiert. Als Verbandstat gilt eine Straftat, durch die Verbandspflichten verletzt wurden oder durch die sich der Verband bereichern wollte. Mit dem Gesetzesentwurf würde die Ahndung entsprechender Verbandstaten nun auf eine neue Grundlage gestellt. Das BMJV betont, dass die Neuregelungen der großen Mehrheit der Unternehmen, die sich rechtstreu verhalten, zugute kommt. Man will die schwarzen Schafe erwischen, die sich unlautere Vorteile verschaffen und dadurch anderen Unternehmen und insgesamt der deutschen Wirtschaft einen Schaden zufügen.

Compliance-Maßnahmen können Strafen mildern

Von Bedeutung für ein mögliches Strafverfahren und die Höhe der Sanktionierung sind die intern getroffenen Compliance-Maßnahmen zur Verhinderung bzw. Aufklärung von Vergehen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte durchgeführt werden, allerdings nicht von Anwälten die zur Verteidigung engagiert wurden. Strafmildernd wirkt sich der Umfang der Mitwirkung aus, die Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden und der Zeitpunkt der internen Ermittlungen. Zudem werden im Umgang mit betroffenen Mitarbeitern Standards eines fairen Verfahrens eingefordert. So müssen die Mitarbeiter darüber aufgeklärt werden Gegenstand interner Ermittlungen zu sein, sie dürfen sich einen Beistand dazu holen und sie dürfen die Aussage verweigern, wenn sie sich damit selbst oder Angehörige belasten. Wird ein Unternehmen erst aktiv, nachdem ein Verfahren eröffnet wurde, ist eine Strafmilderung ausgeschlossen. Werden diese in § 17 definierten Anforderungen erfüllt, wird das Strafhöchstmaß um 50 Prozent reduziert.

Kritik von VCI und BCM

Für den Verband der Chemischen Industrie (VCI) enthält der Entwurf zwar einige gute Ansätze, der größte Konstruktionsfehler sei jedoch geblieben und würde nun sogar vertieft. Gemeint ist der Umstand, dass der Entwurf eine breite Zurechnung von Straftaten einzelner Leitungspersonen vorsieht, ohne dass es dafür auf ein Organisationsverschulden des Unternehmens selbst ankommt. „Die Compliance-Anstrengungen der Unternehmen müssen weiter gestärkt werden. Unternehmen, die über eine angemessene und gelebte Compliance-Organisation verfügen, müssen daher tatbestandlich sanktionsfrei bleiben“, so Berthold Welling, VCI-Geschäftsführer Recht, Steuern, Nachhaltigkeit. Das sei der stärkste Anreiz, um sie zu Good Corporate Citizens zu machen. „Die Compliance-Bemühungen werden im Wesentlichen nur bei der Strafzumessung berücksichtigt. Dabei lässt der Entwurf jedoch offen, was von den Unternehmen erwartet wird“, kritisiert Gisa Ortwein, Präsidentin des Berufsverbands der Compliance Manager (BCM) den Entwurf. „Der Gesetzgeber sollte die Eckpunkte angemessener Compliance gesetzlich verankern.“

|aktualisiert am 17.6.2020|

Die Bundesregierung hat den von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Christine Lambrecht vorgelegten Entwurf des Gesetzes zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft beschlossen.

Der Gesetzentwurf enthält folgende Kernpunkte:

  • Neues Sanktionsrecht: Sanktionen sollen abschrecken. Der Sanktionsrahmen (Ahndungsteil), der bislang maximal 10 Millionen Euro umfasste, soll – wie im Koalitionsvertrag vereinbart – angehoben werden. Für große Wirtschaftsunternehmen mit mehr als 100 Millionen Euro Jahresumsatz sollen die Sanktionen wie im Kartellrecht bis zu zehn Prozent des Jahresumsatzes betragen können. Für Unternehmen mit weniger als 100 Millionen Euro Jahresumsatz soll es bei Sanktionen von höchstens zehn Millionen Euro bei vorsätzlichen Straftaten und höchstens fünf Millionen Euro bei fahrlässig begangenen Straftaten bleiben.
  • Entschädigung von Betroffenen: Künftig soll der Staat das strafbar Erlangte einziehen und Betroffene entschädigen können. Das wird insbesondere bei massenhaften Betrugstaten, bei denen einzelne einen relativ geringen Schaden haben, den sie nicht selbst einklagen wollen, eine große Erleichterung für Verbraucherinnen und Verbraucher sein.
  • Neue Verfahrensrechte: Unternehmen sollen künftig Beschuldigtenrechte haben, wie das Recht zu Schweigen für den gesetzlichen Vertreter des Unternehmens, aber auch die Rechte auf rechtliches Gehör, zur Stellung von Beweisanträgen, zur Benennung von Zeugen und zur Einlegung von Rechtsbehelfen.
  • Klarer Rechtsrahmen für unternehmensinterne Untersuchungen: Unternehmensinterne Untersuchungen sind heute in größeren Unternehmen beim Verdacht auf Straftaten die Regel und auch kleine und mittlere Unternehmen bemühen sich häufig, mit den Staatsanwaltschaften zu kooperieren und zur Aufklärung beizutragen. Mit ihrer Durchführung werden heute oft Rechtsanwaltskanzleien oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften beauftragt. Bislang ist nicht geregelt, ob und wie diese Untersuchungen im Strafverfahren gegen das Unternehmen verwendet werden können. Hierfür soll ein klarer Rechtsrahmen geschaffen werden.
  • Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern: Nach geltendem Arbeits- und Dienstrecht ist unklar, inwieweit eine Aussageverpflichtung des Arbeitnehmers bei unternehmensinternen Untersuchungen besteht. Der Gesetzentwurf sieht ein Anreizmodell vor: Sanktionsmilderungen sind nur möglich, wenn die Mitarbeiterbefragungen fair und transparent erfolgt sind. Beschäftigte dürfen bei Befragungen nicht beeinflusst oder unter Druck gesetzt werden. Beschäftigte müssen vor ihrer Aussage darauf hingewiesen werden, dass Auskünfte in einem Strafverfahren gegen sie verwendet werden können. Beschäftigten muss das Recht eingeräumt werden, einen anwaltlichen Beistand oder ein Mitglied des Betriebsrats hinzuzuziehen. Ihnen muss das Recht eingeräumt werden, die Auskunft auf solche Fragen zu verweigern, die sie der Gefahr aussetzen würden, sich selbst oder einen Angehörigen zu belasten.
  • Rechtssicherheit bei Durchsuchungen und Beschlagnahmen: Die Neuregelungen sollen Rechtssicherheit für alle Beteiligten schaffen, insbesondere im Hinblick auf die Zulässigkeit von Durchsuchungen und Beschlagnahmen. Grundsätzlich wird gelten: Unterlagen aus unternehmensinternen Untersuchungen können beschlagnahmt und vor Gericht verwertet werden. Unterlagen aus der Strafverteidigung des Unternehmens dürfen nicht beschlagnahmt werden. Unternehmensinterne Untersuchungen und Strafverteidigung sind zu trennen, wenn die Sanktionsmilderung greifen soll.
  • Umfassende Kooperation mit Strafverfolgungsbehörden: Der Gesetzentwurf stellt sicher, dass es nicht zu einer Privatisierung der Strafverfolgung kommt. Die Strafverfolgungsbehörden sind und bleiben verpflichtet, den Sachverhalt umfassend aufzuklären. Wenn das Unternehmen durch vollständige und glaubwürdige Informationen zur Aufklärung der Straftat beiträgt und umfassend mit der Staatsanwaltschaft kooperiert, kann es mit einer Sanktionsmilderung rechnen.

|aktualisiert am 28.9.2020|

Bundesrat sieht Änderungsbedarf

Nachdem der Gesetzentwurf zum sogenannten Verbandssanktionsgesetz (VerSanG) das Parlament passierte, gab es in den vergangenen Monaten immer wieder Kritik, vor allem von den Wirtschaftsverbänden. Kurz vor der Abstimmung im Bundesrat am 18. September schlugen dann der Rechtsausschuss und der Wirtschaftsausschuss eine Generalablehnung des Entwurfs vor. Doch diese Ablehnung fand keine Mehrheit. Vielmehr wies der Bundesrat in seiner ausführlichen Stellungnahme auf fachlichen Änderungs- oder Streichungsbedarf an verschiedenen Passagen des Regierungsentwurfs hin, lehnte das Gesetzesvorhaben aber nicht grundsätzlich ab.

Vor allem kleine und mittlere Unternehmen sollten nicht überfordert werden. An dieser Stelle soll die Regierung nacharbeiten und deutlich weniger hohe Anforderungen zur Vermeidung von Verbandsstraftaten stellen. Zudem soll die Bundesregierung, den verfahrensrechtlichen Teil des Entwurfs grundsätzlich überarbeiten: Ziel sollte es sein, das Sanktionsverfahren effektiver und weniger missbrauchsanfällig auszugestalten und hierdurch insbesondere einer drohenden Überlastung der Justiz vorzubeugen.

Wie konkret die Änderungswünsche nun in den Gesetzentwurf einfließen ist offen. Auf jeden Fall ist in naher Zukunft mit der Einführung des Gesetzes zu rechnen.

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